Urteil des KG Berlin vom 08.01.2019, Az.: 5 U 83/18Der Instagram-Post eines Bloggers oder sog. „Influencers“ ist kennzeichnungspflichtig, wenn dieser als kommerzielle Werbung anzusehen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Links oder „Tags“ in dem Posting enthalten sind, die auf Online-Shops oder Produktanbieter verweisen. Wird diese Kennzeichnung nicht vorgenommen, stellt dies einen Verstoß gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs dar. Bei der Feststellung der kommerziellen Absicht ist im Einzelfall auf den konkreten Inhalt des Beitrags abzustellen, da eine generelle Kennzeichnungspflicht für Blogger-Posts nicht verhältnismäßig wäre. Eine kommerzielle Absicht wird nicht vermutet, wenn es sich um einen redaktionellen Beitrag handelt, bei dem es vor allem um die Vermittlung von Informationen geht. Hingegen wird eine kommerzielle Absicht angenommen, wenn ein Beitrag keinen oder wenig Informationsgehalt hat und der einzig erkennbare Zweck ist, den Absatz der verlinkten Ware zu fördern.