Inhalte mit dem Schlagwort „Speicherung“

21. September 2011

Vervielfältigung im Arbeitsspeicher

Urteil des BGH vom 22.06.2011, Az.: I ZR 159/10 Vervielfältigen mehrere Nutzer nach Art und Umfang für sich genommen jeweils unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in ihrer Gesamtheit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben.
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30. August 2011

Speicherung von IP-Adressen verfassungsgemäß

Beschluss des OLG München vom 04.07.2011, Az.: 6 W 496/11 Die Ermittlung und Speicherung von IP-Adressen durch Unternehmen, die mit der Überwachung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt werden, ist zulässig. In die Rechte der entsprechenden Nutzer wird nicht bereits mit der bloßen Ermittlung der IP-Adressen eingegriffen, da diese alleine noch keinen Aufschluss über die Identität des Anschlussinhabers gibt. Im Übrigen unterliegt die darauf folgende Gestattung zur Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 2 UrhG dem Richtervorbehalt.
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19. April 2011

Keinen Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten „auf Zuruf“

Beschluss des OLG Hamm vom 02.11.2010, Az.: I-4 W 119/10

Ein Antrag auf Sicherung von Verkehrsdaten, der darauf gerichtet ist, dass Verkehrsdaten bereits im Voraus mit Blick auf erst zukünftige, erwartete Rechtsverletzungen an Tonaufnahmen gesichert werden sollen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern, ist unbegründet. Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Verkehrsdaten als Grundlage für ein späteres Gestattungsverfahren nach § 101 UrhG dienen sollen.
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18. Januar 2010

Kein Anspruch auf Speicherung auf Zuruf

Beschluss des OLG Frankfurt am Main, Az.: 11 W 53/09 Von einem Accessprovider kann nicht verlangt werden, dass dieser die Löschung von Verbindungsdaten mit der Beendigung einer Internetverbindung unterlässt. Das gilt auch, wenn der Inhaber von Verwertungsrechten bezüglich dieser Verkehrsdaten einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Auskunfts- und Sicherungsanordnung stellen wird. Denn im Gesetz ist ein Auskunftsanspruch geregelt, der gerade nicht den Anspruch auf eine den Anspruch ermöglichende Speicherung enthält. Bei Gesetzeserlass war bereits bekannt, dass ohne eine zulässige Speicherung auf Zuruf erforderliche Informationen nach der richterlichen Gestattung der Auskunft fehlen können. Die Speicherung auf Zuruf würde unzulässig zur Speicherung verpflichten, da sie ohne vorherige Prüfung des konkreten Einzelfalls durch einen Richter erfolgen würde.
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27. August 2009

Zugriff auf Emails am Arbeitsplatz

Beschluss des HessVGH vom 19.05.2009, Az.: 6 A 2672/08

Ist es Mitarbeitern erlaubt, auch für privaten Emailverkehr den Arbeitsplatzrechner zu nutzen und  nicht unmittelbar gelöschte Emails im Posteingang bzw. -ausgang zu lassen oder lokal oder zentral gesichert abzuspeichern, gelten für den Zugriff auf diese Daten nicht die Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Die Daten gelangen zunächst in den Herrschaftsbereich des Mitarbeiters, der diese durch Vergabe eines Passwortes und die Wahl der Sicherung vor Zugriffen schützen kann. Durch Speicherung der Emails im innerbetrieblichen Netz besteht der nachwirkende Schutz des Fernmeldegeheimnisses nicht fort.
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02. Juli 2009

Hochschulbibliothek darf weiterhin mit Kameras überwacht werden

Urteil des OVG NRW vom 08.05.2009, Az.: 16 A 3375/07

Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster darf die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts weiterhin mit Videokameras überwachen. Die Videobilder dürfen allerdings nicht generell gespeichert werden. Dies hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem aktuellem Urteil entschieden und damit die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.

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08. Juni 2009

Auskunft nur über Verkehrsdaten

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 12.05.2009, Az.: 11 W 21/09

§ 101 Abs. 9 UrhG ist die Grundlage zur Berechtigung eines Providers, die von Dritten begehrten Daten nicht zu löschen. Dieser Erlaubnistatbestand gilt nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, jedoch nicht für die auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten. Eine Auskunft über diese Daten an Private zu deren Rechtsverfolgung darf nicht erfolgen.

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