Anmeldung einer „Spekulationsmarke“ ist rechtsmissbräuchlich
Die Anmeldung einer Marke kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie nur darauf angelegt ist, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zu behindern. In diesem Fall behauptete der Anmelder zwar, die streitige Marke als Markenagentur für künftige Kunden auf Vorrat angemeldet zu haben. Ein entsprechendes Geschäftsmodell konnte er jedoch nicht nachweisen. Die Marke ist somit als „Spekulationsmarke“ einzuordnen, die nicht als Herkunftshinweis dienen soll, sondern die formale Rechtsstellung des Inhabers lediglich zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderung Dritter ausnutzen soll.