Kein Markenschutz für Sperrmarken
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.07.2010, Az.: I-20 U 206/09 Die Berufung auf die Eintragung einer Marke ist unzulässig, sobald diese ausschließlich aus rechtsmissbräuchlichen Gründen, in Form einer Sperrmarke, registriert wurde, um anschließend Zeichennutzer mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen zu überziehen. Dies ist der Fall, wenn unter der geschützten Marke das jeweilige Produkt nicht vertrieben wird und kein ernsthafter Benutzungswille für eine zukünftige Produktion und Vertrieb erkennbar ist.
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