Kein urheberrechtlicher Schutz bei nicht ausreichender Abänderung eines „Geburtstagszugs“
Ein „Geburtstagszug“, der von einem Spielwarendesigner entworfen wurde, genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn er nicht die notwendige Individualität und Gestaltungshöhe besitzt. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich der entwickelte „Geburtstagszug“ an bereits vorhandenen Modellen orientiert, ohne dass dem Zug durch die Änderungen hinreichend eigene Individualität und Werkqualität zukommt.