Fußballer trägt andere Schuhe – und das vermarkende Unternehmen haftet
Bei einem Sponsoring-Vertrag zwischen einem Sportartikelhersteller und einem Unternehmen, das die Vermarktungsrechte eines bekannten Fußballspielers besitzt, haftet zweiteres Unternehmen, falls der Sportler die vereinbarte Leistung nicht erbringt. Zwar kann nur der Spieler persönlich die Schuhe tragen und so die Marke präsentieren. Wenn dies vom Vermarkter jedoch garantiert wird, so hat dieser die Pflichten des Sportlers als eigene Pflichten übernommen. Zudem kann das vermarkende Unternehmen Schadensersatzansprüchen aus dem Sponsoring-Vertrag u.a. deshalb keine Einwendungen entgegenhalten, weil die Leistung nicht nachholbar ist.