Inhalte mit dem Schlagwort „Sportwettenmonopol“

09. September 2010 Top-Urteil

Staatliches Glücksspiel-Monopol fällt in Luxemburg

Zwei rote Würfel und Jetons.
Urteil des EuGH vom 08.09.2010, Verbundsache Az.: C- 316/07, C- 358/07 bis C-360/07, C- 409/07 und C- 410/07

Wer sich schon immer gewundert hat, wie breit angelegte Werbekampagnen staatlicher Lotterie- und Glücksspielgesellschaften und die Bekämpfung der Spielsucht und sonstiger, mit dem Glücksspiel zusammenhängender Gefahren zusammenpasst, befindet sich in guter Gesellschaft.

Auch die Richter der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg sahen hier keinen Zusammenhang mehr und kippten deshalb das erst 2008 im deutschen Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Glücksspielmonopol.

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24. September 2012

Vermittlung von Sportwetten privater Wettanbieter

Urteil des VG Kassel vom 11.04.2012, Az.: 4 K 692/11.KS Stellt ein Inhaber einer Gaststätte seinen Gästen ein Internet-Terminal zur Verfügung, welches den Zugang zu diversen Homepages internationaler Wettveranstalter sowie der staatlichen Oddset-Wette ermöglicht, kann dem Gastwirt der Betrieb dieses Sportwettterminals nicht untersagt werden. Dies gilt selbst dann, sollte keine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde vorliegen. Ein Verbot der Vermittlung von Sportwetten privater Anbieter würde gegen das vom EuGH konkretisierte Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, weshalb ein staatliches Sportwettenmonopol rechtswidrig wäre.
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03. Dezember 2010

Sportwettenmonopol nicht mehr Grundlage für Verbot privater Anbieter

Urteil des VG Hamburg vom 02.11.2010, Az.: 4 K 1495/07 Die Untersagungsverfügung gegen privaten Sportwettenanbieter kann nicht mehr auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützt werden, da dieses nach der Entscheidung des EuGH aus dem September 2010 europarechtswidrig ist. Dem privaten Anbieter kann das Fehlen einer Erlaubnis auch nicht entgegengehalten werden, da für ihn keine Möglichkeit besteht, eine Erlaubnis zu erlangen. Bisher fehlende Ermessenserwägungen der Behörde können im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden.
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19. August 2010

Staatliches Sportwettenmonopol des Landes Berlin nicht rechtmäßig

Urteil des VG Berlin vom 22.07.2010, Az.: 35 A 353.07

Das Berliner Sportwettenmonopol kann nicht als Grundlage für das Verbot der Vermittlung privater Sportwetten herangezogen werden. Es ist nicht rechtmäßig, da es nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtmäßigkeitsanforderungen für ein Sportwettenmonopol entspricht. Grundsätzlich ist das staatliche Monopol in der Ausrichtung von Sportwetten an dem Ziel der Suchtbekämpfung sowie der Begrenzung der Spiel- und Wettleidenschaft und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten. Das Berliner Sportwettenmonopol dient demgegenüber vorwiegend fikalischen Interessen und ist darum nicht am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, es wird weiterhin nicht durch eine unabhängige Kontrollinstanz überwacht. Auch der Vertrieb staatlicher Sportwetten ist nicht in geeigneter Weise ausgestaltet.
Das Verbot beschränkt außerdem die allgemeine Dienstleistungsfreiheit in rechtswidriger Weise.
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09. Februar 2010

Glücksspielverbot für private Anbieter

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2010, Az.: 1 S 63.09

Das staatliche Sportwettenmonopol ist gemäß des Staatsvertrags zum Glückspielwesen nach seiner rechtlichen Ausgestaltung  darauf ausgerichtet, dass die Wettleidenschaft in der Bevölkerung kontrolliert begrenzt und die Wettsucht bekämpft werden soll. Glücksspiel darf demnach nur von staatlicher Seite veranstaltet oder vermittelt werden. Erteilte Glücksspielverbote für private Anbieter verletzten diese nicht in ihrem Grundrecht der freien Berufsausübung.
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09. April 2009

Regelungsdefizite bei der landesrechtlichen Umsetzung des Glückspielstaatsvertrags

Beschluss des BVerfG vom 20.03.2009, Az.: 1 BvR 2410/08

Bei der landesrechtlichen Ausgestaltung des Glückspielstaatsvertrags müssen inhaltliche Kriterien zu Art und Zuschnitt der zulässigen Sportwetten ausreichend festgelegt sein. Ein tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht nur, wenn es sich um ein grundlegendes Defizit handelt, das insbesondere die suchtpräventive Ausrichtung verkennt.
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