Inhalte mit dem Schlagwort „Spürbarkeit“

24. Juni 2020

Keine Spürbarkeit bei Normauslegung entgegen der Marktüblichkeit

Eierlikörflasche neben vollen Gläsern und Eierschalen
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.01.2020, Az. 6 W 3/20

Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel ist nur dann nach § 3a UWG unlauter, wenn er geeignet ist, Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeitsklausel soll die Verfolgung von Zuwiderhandlungen verhindern, die keine oder kaum Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer haben. Wenn ein Verstoß nach einer EuGH-Entscheidung abgemahnt wird, die die Norm entgegen der üblichen Praxis auslegt und die Norm als Reaktion darauf unmittelbar vom Gesetzgeber geändert wird, liegt keine Spürbarkeit vor. Hinzu kommt vorliegend, dass der Verkehr – jahrzehntelang an den Verkauf von Eierlikörprodukten mit Sahne gewöhnt – nach einer Gerichtsentscheidung nicht davon ausgehen wird, dass jegliche Eierlikörprodukte nun ohne Milchprodukte hergestellt werden.

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18. September 2019

Verstoß gegen das Rauchverbot in Gaststätten – zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht?

Fotolia_200443313: "Rauchen Verboten"-Schild
Beschluss des LG Würzburg vom 26.02.2019, Az.: 1 HK O 336/19

Für den Fall, dass in einer Diskothek gegen das gesetzliche Rauchverbot im Sinne des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes verstoßen wurde, muss berücksichtigt werden, dass ein Verstoß gegen das GSG nicht zugleich einen Verstoß gegen die §§ 3 l, 3a UWG darstellen muss. Vielmehr müssen durch den gerügten Verstoß die Interessen der anderen Marktteilnehmer tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbar beeinträchtigt worden sein. Die Spürbarkeitsklausel ist maßgeblich, um Bagatellfälle zu vermeiden.

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25. März 2013

Hervorhebung eines „Werbepreises“ durch farbige Gestaltung oder größere Schriftgröße wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Brandenburg vom 11.12.2012, Az.: 6 U 27/10 Eine blickfangmäßig durch eine deutlich größere gelbe Schrift auf rotem Grund jeweils zu zahlende monatliche Rate von 49 € in einem Möbelprospekt , die zudem irreführend als „Lieferpreis“ bezeichnet wird, verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und ist wettbewerbswidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der tatsächlich zu zahlende Endpreis deutlich kleiner in schlecht lesbarer Schrift dargestellt wird, wobei der Endpreis nochmals in einem deutlich kleineren Schriftbild dargestellt wird als die darüber in dem weiß unterlegten Textfeld angegebene Zahl der Monatsraten.
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06. August 2012

Fehlende Grundpreisangabe ist keine Bagatelle

Urteil des OLG Hamm vom 09.02.2012, Az.: I-4 U 70/11 Wird im Angebot von flüssigen Waren der Grundpreis pro 100 Milliliter nicht angegeben, liegt eine spürbare Irreführung des Verbrauchers vor, die über das Maß der Geringfügigkeit deutlich hinaus geht.
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19. Januar 2012

Veraltete Widerrufsbelehrung ist keine Bagatelle

Urteil des OLG Hamm vom 13.10.2011, Az.: I-4 U 99/11 Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung – es wurde auf die nicht mehr gültige BGB-InfoV verwiesen - stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Es handelt sich nicht um einen einen Bagatellverstoß.
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