Zum Erfordernis eines schlüssigen Vortrags einer Stellvertretung bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags
Hat zum Abschluss eines Mobilfunkvertrags auf Seiten des Kunden ein Stellvertreter gehandelt, ist es nicht ausreichend, die bloße Stellvertretung zu behaupten, sondern es müssen die konkreten Umstände dieser Vertretung schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert jedenfalls die Angabe, ob der Vertreter den Vertrag im eigenen Namen für den Kunden abgeschlossen habe und in welcher Weise dies erfolgt sein solle.