Inhalte mit dem Schlagwort „Sternchenhinweis“

25. Januar 2016 Top-Urteil

Irreführende Blickfangwerbung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig

Sternchenhinweis: Achtung vor dem Kleingedrucktem!
Urteil des BGH vom 15.10.2015, Az.: I ZR 260/14

Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt.

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03. September 2019

Irreführende Werbung für Mobilfunkverträge

Smartphone mit einemroten Banner auf dem 0 Euro steht
Urteil des OLG Hamburg vom 09.05.2019, Az.: 3 U 150/18

Eine Werbung für ein Angebot für einen Mobilfunkvertrag kann auch trotz eines Sternchenhinweises hinter der Preisangabe irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 UWG sein. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit galt der Angebotspreis von 29,99 € nur für junge Leute. Diese Einschränkung des Angebots sei jedoch grafisch so zurückhaltend dargestellt, dass sie von einem Großteil des Verkehrs leicht übersehen werden könnte. Außerdem war der Kundenkreis „junge Leute“ schon vorausgewählt, so dass der Kunde Gefahr laufe, das Angebot anzunehmen, ohne die maßgebliche Einschränkung auf den Personenkreis zu kennen.

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28. Mai 2018

Ausgenommene Warengruppe muss bei Preisnachlässen genau bezeichnet werden

Rabattaktion 25% auf alles
Urteil des OLG München vom 08.02.2018, Az.: 6 U 403/17

Bei Preisnachlässen gehört zu den wesentlichen Informationen gem. § 5a UWG, welche Waren oder Warengruppen mit diesen erworben werden können. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote, wie Preisnachlässe, klar erkennbar und leicht zugänglich sein. Sind gemäß Sternchenhinweis „reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ ausgenommen, wird der Verbraucher damit nicht ausreichend über die Ausnahmen informiert. Eine Aufklärung über die Beschränkung des Rabattangebotes durch Mitarbeiter im Ladenlokal kann nicht als rechtzeitig i. S. d. § 5a Abs. 2 Nr.3 UWG angesehen werden.

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07. Februar 2017

Zu den Anforderungen an eine Markennennung in einem Werbemittel

Markengesetz mit farblicher Markierung
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 03.11.2016, Az.: 6 U 63/16

Ein zu Werbezwecken verwendetes Zeichen einer fremden Marke kann im Rahmen einer Markennennung nach § 23 Nr. 3 MarkenG nur dann gerechtfertigt sein, wenn das streitgegenständliche Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zweifelfrei als fremde Marke und somit nicht als eigene Marke für das Produkt des Verwenders zu verstehen ist. Ein entsprechender Sternchen-Hinweis scheidet hierfür schon grundsätzlich aus, wenn die Auflösung in nahezu unlesbar kleiner Schrift und statt unmittelbar neben der Markennennung erst am unteren Rand der Seite oder durch Einbindung in den Fließtext der Produktinformation erfolgt.

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14. September 2016

Werbeaussage eines Optikers „1 Glas geschenkt“ ist zulässig

Frau setzt Brille auf
Urteil des OLG München vom 16.06.2016, Az.: 6 U 4300/15

Die Werbung eines Augenoptikers mit der Aussage „1 Glas geschenkt“ stellt keine unzulässige Werbegabe nach § 7 I 1 HWG dar, wenn es sich bei dem Glas erkennbar nur um den Teil eines Gesamtangebot handelt, für das ein Gesamtpreis zu bezahlen ist. Auch eine Irreführung der Verbraucher über die bei Inanspruchnahme des Angebots anfallenden Kosten liegt nicht vor, wenn durch einen Sternchenhinweis klargestellt wird, dass es sich um ein kostenpflichtiges Gesamtangebot ohne Gratis-Charakter handelt.

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13. September 2016

Lückenhafte Bannerwerbung mit Sternchenhinweis nicht irreführend

blaues Puzzleteil mit der Aufschrift Tarifcheck
Beschluss des OLG Hamburg vom 13.04.2016, Az.: 3 W 27/16

Eine Werbeangabe für einen Telefontarif, die nur wenige Informationen enthält, ist nicht schon deswegen irreführend, wenn erst durch einen weiterführenden Link nach einem Sternchenhinweis ersichtlich wird, dass der Tarif eine Mindestvertragslaufzeit, sowie eine Erhöhung der Grundgebühr im 2. Vertragsjahr vorsieht. Dem angesprochenen Verkehrskreis ist schließlich bekannt, dass Telefontarife häufig eine Mindestvertragslaufzeit aufweisen können und er rechnet auch nicht damit, dass die in dem Werbebanner mitgeteilte monatliche Gebühr dauerhaft gültig sein soll, wenn weitere Vertragsdetails auf der entsprechenden Internetseite aufgerufen werden können.

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24. Juni 2016

Sternchenhinweis in Printwerbung mit Verweis auf Informationen im Internet kann unzulässig sein

weißer Stern auf grünem Hintergrund
Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.07.2015, Az.: 4 U 49/15

Wird ein Sternchenhinweis in einer Printwerbung, der sich auf Seite 3 der Flappe einer Tageszeitung befindet, auf der ersten Seite aufgelöst, so verstößt die Werbung gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG. Die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme müssen nicht nur inhaltlich klar und eindeutig angegeben werden, sondern als solche auch erkennbar und leicht zugänglich sein. Eine Verlagerung der notwendigen Informationen über die Verkaufsförderungsmaßnahme auf die Internetseite des Werbenden verstößt in einem solchen Fall ebenfalls gegen das Transparenzgebot und ist daher unzulässig.

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10. März 2016

Werbung für Sonderangebot bei unzureichendem Warenvorrat irreführend

rotes Schild mit weißer Aufschrift "NUR SOLANGE DER VORRAT REICHT" und einem Ausrufezeichen am rechten Rand
Urteil des BGH vom 17.09.2015, Az.: I ZR 92/14

a) Die durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Irreführung über die unzureichende Bevorratung kann nicht nur durch hinreichende Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse (den unzulänglichen Warenvorrat), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung) vermieden werden.

b) Wirbt ein Unternehmen für das Angebot eines fremden Unternehmens, so unterliegt es gleichermaßen der durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG normierten Aufklärungspflicht und muss sich, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrunde liegende Bevorratung informieren.

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25. Januar 2016

Zur Zulässigkeit einer Blickfangwerbung mit Sternchenhinweis

Achtung vor dem Kleingedruckten!
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 23.11.2015, Az.: 6 W 99/15

Ist die Aussage einer Blickfangwerbung, wonach bei Kunden eines bestimmten Tarifs eine neu beworbene Handy-Karte inklusive sein soll, objektiv unzutreffend, so stellt dies zumindest dann keine relevante Irreführung dar, wenn durch einen ergänzenden Hinweis der Sachverhalt klar dargestellt wird – nämlich, dass für solche Kunden zwar die monatliche Grundgebühr für die zusätzliche Karte entfällt, nicht jedoch die Aktivierungsgebühr und weitere anfallende Kosten.

Grundsätzlich wird sich der Verbraucher bei Werbungen, bei denen er allein durch die blickfangmäßig hervorgehobene Aussage noch keine konkrete Vorstellung von dem beworbenen Produkt erhält, mit dem gesamten Angebotstext, mithin auch mit den in einem Sternchenhinweis angeführten Erläuterungen befassen, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft.

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10. September 2015

Schlafzimmer kann auch ohne Matratze und Lattenrost ‚komplett‘ sein

Ein weißes Doppelbett mit grauer Matraze in einem modern gestalteten Raum
Urteil des BGH vom 18.12.2014, Az.: I ZR 129/13

a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.

b) Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.

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