Entgelt für Domainveräußerung nicht steuerbar
Urteil des FG Köln vom 20.04.2010, Az.: 8 K 3038/08
Domainnamen sind als immaterielles Wirtschaftsgut verkehrsfähig, da eine Domain wirtschaftlich an Dritte übertragen werden kann und somit veräußerbar ist. Das für einen Veräußerungsvorgang erhaltene Entgelt ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln jedoch nicht steuerbar, da es nicht unter die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes subsumiert werden kann. Es liegt insbesondere weder eine Leistung noch ein privates Veräußerungsgeschäft, bei dem zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt, vor.
WeiterlesenDomainnamen sind als immaterielles Wirtschaftsgut verkehrsfähig, da eine Domain wirtschaftlich an Dritte übertragen werden kann und somit veräußerbar ist. Das für einen Veräußerungsvorgang erhaltene Entgelt ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln jedoch nicht steuerbar, da es nicht unter die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes subsumiert werden kann. Es liegt insbesondere weder eine Leistung noch ein privates Veräußerungsgeschäft, bei dem zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt, vor.