Datenübermittlung zwischen Behörden löst Informationspflichten aus
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG sind dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und die anschließende Verarbeitung der Daten erlaubt, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden. Die Ausnahmeregelung des Art. 13 der Richtlinie 95/46 setzt voraus, dass eine solche Beschränkung zur Wahrung wichtiger wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen notwendig ist und durch Rechtsvorschriften vorgenommen wird.