Zulässigkeit eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu steuerlichen Daten

Grundsätzlich dürfen Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen selbst dann nicht mitgeteilt werden, wenn ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Journalist begehrt, Information über einen Polizeieinsatz zu erhalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz läge nur dann vor, wenn ein "zwingendes öffentliches Interesse" bestehe. Die Regelung kollidiert auch nicht mit der Pressefreiheit.