Offenlegungspflicht bei Kickback-Zahlungen
Urteil des OLG Celle vom 01.07.2009, Az.: 3 U 257/08 Erhält ein Wertpapierhandelsunternehmen Rückvergütungen, sog. Kickback-Zahlungen, dadurch, dass es Fondbeteiligungen an Anleger verkauft hat, muss das dem Kunden offengelegt werden. Anderenfalls kann der Anleger Schadensersatz geltend machen. In diesem Falle muss sich der Anleger allerdings die dadurch erzielten Steuervorteile auf den erlittenen Schaden anrechnen lassen.
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