Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.02.2018, Az.: 16 U 87/17Die Veröffentlichung von Bildnissen einer Person bedarf nach § 22 KUG grundsätzlich der Einwilligung des Abgebildeten. Liegt keine tatsächlich erteilte Einwilligung vor, so käme beispielsweise eine konkludente Einwilligung wegen der Teilnahme an einer öffentlichen (Sport-)Veranstaltung in Betracht. Allerdings würde sich diese lediglich auf Bilder erstrecken, die die Teilnahme an der öffentlichen Veranstaltung illustrieren, nicht jedoch auf Bilder, die über das Geschehen hinaus gehen. Liegt der Fokus der Berichterstattung nicht mehr auf dem sportlichen und gesellschaftlichen Ereignis, sondern wird dieses nur nebensächlich thematisiert und als Vorwand für die Berichterstattung über Personen genutzt, so kann die Veröffentlichung auch nicht über § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG - Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte - gerechtfertigt werden. Somit ist es unzulässig, Bildnisse von Personen zu veröffentlichen, die sich am Rande des Geschehens zusammengefunden haben, sofern diese nicht einen hinreichenden Sachbezug aufweisen.