Inhalte mit dem Schlagwort „Störer“
Rapidshare haftet
Rapidshare trifft die Pflicht konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen zu treffen, sobald diese bekannt geworden sind. Ein Geschäftsmodell, das den Upload und Download von Dateien ermöglicht, führt als solches zwar noch nicht zu dieser Pflicht. Allerdings birgt das Geschäftsmodell von Rapidshare die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, sodass die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar ist.
Titelschutz Journal: „Störerhaftung des Lagerhalters“
Störerhaftung des Lagerhalters
Urteil des LG Düsseldorf vom 24.11.2011 , Az.: 4 O 137/97
Ein Lagerhalter haftet als Mitstörer für eine Markenverletzung, wenn sich sein Beitrag zu der Verletzung der Markenrechte darauf beschränkt, dass er die Lagerhalle für einen Kunden angemietet sowie Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat, um die markenverletzende Ware einzulagern. Hierdurch hat der Lagerhalter sich an den markenrechtsverletzenden Handlungen des Reimporteurs der Waren willentlich und adäquat kausal als Hilfsperson beteiligt und hat zudem die Möglichkeit gehabt, diese Handlungen zu verhindern, indem er die Lagerhalle nicht zur Verfügung gestellt hätte.Anschlussinhaber haften ohne WLAN Erst-Recht!
Urteil des AG München vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11
Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn feststeht, dass die Verletzung über ihren Anschluss erfolgte. Sofern der Internetzugang mittels eines Kabels und nicht mittels eines WLAN-Netzwerks erfolgte, gilt die tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers erst recht.Und die DENIC haftet doch
Wenn eine Internetadresse mit der Top-Level-Domain „.de“ eingetragen wird, ist hierfür die DENIC zuständig und verantwortlich. Allerdings ist die DENIC in der Regel nicht haftbar zu machen, wenn bereits die Eintragung der Domain gegen die Rechte Dritter verstößt. Daher ist es regelmäßig erforderlich gegen den Domaininhaber und unter Umständen gegen den Admin-C vorzugehen, wenn man sich in seinen Rechten verletzt sieht. In einem aktuellen Fall wurde die DENIC nun erfolgreich in Anspruch genommen.
Verstärkte Prüfungspflicht von eBay
Pressemitteilung des HansOLG Hamburg vom 08.11.2011, Az.: 5 U 45/07
Internetauktionshäuser wie eBay, sind verpflichtet die Angebote ihrer Kunden auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen, wenn die entsprechenden Inserate durch das Internetauktionshaus unterstützt werden, etwa durch die Schaltung von Google-AdWords-Werbung.Zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders für von ihm nicht verfasste Blog-Einträge
Ein Hostprovider haftet als Störer für fremde und nicht durch ihn gebilligte Beiträge, wenn er folgende Pflichten verletzt hat:
1. Der Hostprovider ist nur dann zum tätig werden verpflichtet, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer (ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung) bejaht werden kann.
2. Die Beanstandung des Betroffenen ist an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.
Christo & Jeanne-Claude: Urheberrechtlich geschützte Verhüllungsaktionen
Sharehoster haften für Urheberrechtsverletzungen
Urteil des LG Hamburg vom 14.06.2011, Az.: 310 O 225/10
Der Betreiber einer Sharehosting-Plattform ist als Störer für die über seinen Dienst begangenen Urheberrechtsverletzungen haftbar. Der Betreiber hatte durch eine Abmahnung Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen, so dass eine besondere Vorsorge getroffen werden musste, um weitere Rechtsverletzungen möglichst zu verhindern. Ausreichende Maßnahmen sind insbesondere nicht der Einsatz eines Hash-Filters und eines unzureichend eingestellten Wortfilters.