Kommentar zum Urteil des LG Saarbrücken vom 15.01.2014, Az.: 7 O 82/13
Als Domain-Registrar werden Unternehmen bezeichnet, welche für die Registrierung von Internet-Domains unter bestimmten Top-Level-Domains akkreditiert sind und diese Registrierung durchführen. Sie stellen eine Art technischer Vermittler zwischen der Registry (z.B. der DENIC) und dem Endkunden dar, der sich eine Domain registrieren möchte.
Bei Rechtsverletzungen, die unter einer bestimmten Internet-Domain auf einer Webseite begangen werden, werden in aller Regel der Domaininhaber oder der Admin-C zur Verantwortung gezogen. Doch was passiert, wenn diese sich im Ausland befinden und nur schwer erreichbar sind? Kann in diesem Fall sogar der Domain-Registrar haftbar gemacht werden?
Urteil des AG Köln vom 23.01.2014, Az.: 137 C 17/13
Wird über einen fremden eBay-Account eine Urheberrechtsverletzung begangen, so haftet der Inhaber des eBay-Kontos als Störer, wenn er die rechtswidrige Handlung weder selbst vorgenommen hat, noch Kenntnis von dieser hatte, er jedoch seine Prüfpflichten verletzt hat. Eine Haftung auf Schadensersatz kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Kontoinhaber Anhaltspunkte dafür hatte, dass unter Verwendung seines Namens Urheber- oder Leistungsschutzrechte über den eBay-Account verletzt werden.
Urteil des OLG Stuttgart vom 02.10.2013, Az.: 4 U 78/13 Die Online-Enzyklopädie Wikipedia haftet als Host-Provider für Persönlichkeitsrechtsverletzungen erst ab dem Moment, an dem sie von diesen Kenntnis erlangt. Da lediglich Dritten die Plattform und der Speicherplatz zur Verfügung gestellt werden, treffen Wikipedia keine aktiven Prüfpflichten bezüglich persönlichkeitrechtsverletzender Inhalte.
Urteil des BGH vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11 a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.
b) Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.
Urteil des LG Köln vom 11.09.2012, Az.: 33 O 353/11 Der Anscheinsbeweis einer Täterschaft ist dann erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs besteht. Dies ist der Fall, wenn auch die Ehefrau und die Kinder Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenfalls als Täter in Betracht kommen. Eine Störerhaftung scheitert bezüglich des Ehepartners daran, dass gegenüber diesem keine anlasslose Prüf- und Kontrollpflicht besteht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11). In Bezug auf die Kinder scheitert eine Störerhaftung am fehlenden Kausalitätsnachweis, da nicht festgestellt werden kann, dass eine etwaige Verletzung von Prüfpflichten gegenüber den Kindern für die Urheberrechtsverletzungen kausal geworden wäre.
a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.
b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
Beschluss des LG Hamburg vom 24.09.2012, Az.: 308 O 319/12 Wer die Filesharing-Software "RetroShare" nutzt, haftet zwar nicht als Täter oder Teilnehmer, allerdings haftet er als Störer. Er ist als Störer, da er anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerkes die Nutzung seines Anschlusses zur Weiterleitung eines Titels ermöglichte und er Prüfpflichten verletzt hat; er hat bewusst eine Software eingesetzt, die es anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerkes ermöglichte, rechtswidrig Dateien über seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass er dies in irgendeiner kontrollieren konnte.
Pressemitteilung Nr. 193/2012 des BGH zum Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 In der Vergangenheit urteilten die deutschen Gerichte unterschiedlich zur Haftung von Eltern für von ihren minderjährigen Kindern vorgenommene Urheberrechtsverletzungen über Internettauschbörsen. In seinem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof nun die Aufsichts- und Prüfungspflichten von Eltern gegenüber Kindern deutlich eingeschränkt: Solange keine konkreten Anhaltspunkte einer rechtsverletzenden Nutzung des Internets durch das Kind vorliegen, ist es zur Vermeidung einer Haftung durch die Eltern nicht erforderlich, ihre Kinder zu überwachen.
Urteil des LG Hamburg vom 09.03.2012, Az.: 324 O 596/11 Ein Blog-Betreiber haftet als Verbreiter eines rechtsverletzenden Fernsehbeitrages, wenn er im Rahmen seines Blog-Beitrags einen Hyperlink auf das entsprechende YouTube-Video des Fersehberichts setzt, ohne seinen Prüfpflichten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit desselben nachgekommen zu sein.
Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11
Die Inhaberin eines Internetanschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die ihr Ehemann im Rahmen der Nutzung von Peer-to-Peer-Netzwerken begeht. Sofern sie von den Geschehnissen keine Kenntnis hatte, kommt weder eine Haftung als Täterin oder Teilnehmerin noch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung oder des gefahrerhöhenden Verhaltens in Betracht.
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