Inhalte mit dem Schlagwort „strafbewehrte Unterlassungserklärung“

12. Januar 2023

Wegfall der Wiederholungsgefahr III

Vertrag enthält Klausel über Vertragsstrafe
Urteil des BGH vom 01.12.2022, Az.: I ZR 144/21

Eine Unterwerfungserklärung im Wiederholungsfall benötigt nicht die Angabe einer Untergrenze. Ein sogenanntes Vertragsstrafeversprechen nach "Hamburger Brauch" bietet nämlich den entscheidenden Vorteil, in schwerwiegenden Verletzungsfällen die Vertragsstrafe auch in einer Höhe bestimmen zu können, die erheblich über derjenigen liegen kann, die für die Vereinbarung eines festen Betrags im Hinblick auf die zuvor begangene Verletzungshandlung angemessen gewesen wäre, führte der BGH in seiner Begründung aus. Die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann, fällt folglich weg.

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02. Dezember 2022

Anhängen an fremde Angebote bei Amazon

Laptopbildschirm auf dem die Webseite Amazon geöffnet ist
Urteil des LG Hamburg vom 14.07.2022, Az.: 327 O 32/19

Das Anhängen an ein fremdes Angebot bei Amazon stellt eine Markenverletzung dar, wenn die Marke genannt wird und die Ware nicht von dem Markeninhaber stammt oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde.

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22. Dezember 2020

Entfall der Wiederholungsgefahr bei einer Text- und Bildberichterstattung

Eine Brille und ein Stift liegen auf einer Zeitung
Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 23.11.2020, Az.: 2-03 O 394/20

Grundsätzlich wird bei der Erstbegehung einer rechtswidrigen Veröffentlichung die Wiederholungsgefahr indiziert. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung lässt diese Gefahr entfallen. Handelt es sich um eine rechtswidrige Bild- und Textberichterstattung und wird eine Unterlassungserklärung nur bezüglich der Textberichterstattung abgegeben, bleibt die Wiederholungsgefahr für die Bildberichterstattung bestehen. An diesem Ergebnis ist auch festzuhalten, wenn die Bildnisveröffentlichung nur im Gesamtkontext mit der Textberichterstattung verboten ist.

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03. September 2018

Davidoff Hot Water III: EuGH-Vorlage zur Lagerung markenrechtsverletzender Waren Dritter

Gabelstapler mit Kisten steht zwischen zwei Regalen
Beschluss des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 20/17

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. Nr. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?

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13. August 2018

Bezeichnung einer Arztpraxis als „Praxisklinik“ bedarf einer Klinikerlaubnis nach der Gewerbeordnung

Schwarzes Schild Arztpraxis
Urteil des LG Frankenthal vom 28.09.2017, Az.: 2 HKO 25/17

Bewirbt der Betreiber einer Arztpraxis diese als „Praxisklinik“, muss er ebenso über eine Konzession gem. § 30 GewO verfügen, als wenn er die Bezeichnung „Klinik“ führen würde. Dem verständigen und informierten Verbraucher wird der Unterschied zwischen diesen Begriffen regelmäßig nicht geläufig sein und er könne dadurch getäuscht werden. Es reicht nicht aus, dass der Betreiber sich auf die Konzession eines Dritten beruft, der ihm die stationäre Betreuung von Patienten und die Nutzung der Klinikräumlichkeiten gestattet hat.

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08. Juli 2016

Rechtsschutzbedürfnis trotz notarieller Unterwerfungserklärung

Mann in Anzug zeigt auf ein Schild mit der Aufschrift "Rechtsschutz"
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.04.2016, Az.: I-15 W 13/16

Eine notariell beurkundete Unterunterwerfungserklärung, mit der sich der Schuldner hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, schließt eine Wiederholungsgefahr nicht aus und ist somit nicht mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gleichzusetzen, weil eine Vollstreckung aus diesem Unterlassungstitel noch die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO voraussetzt und der Gläubiger bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses gegen Verletzungshandlungen nicht geschützt ist.

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12. April 2016

Handlungspflicht bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Hand mit Würfel, auf dem Paragraphenzeichen abgebildet ist
Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.11.2015, Az.: 4 U 120/14

Gibt ein Unternehmer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtet sich damit, im geschäftlichen Verkehr eine Verbandsbezeichnung nicht mehr ohne Berechtigung zu verwenden, so treffen ihn grundsätzlich auch Handlungspflichten, insbesondere die Pflicht, über gängige Suchdienste zu recherchieren, ob eine weitere Verwendung der untersagten Bezeichnung stattgefunden hat und eine Löschung etwaiger Verwendungen zu veranlassen. Dem Unternehmer ist es jedoch nicht zumutbar, das Internet wochen- oder monatelang nach rechtsverletzenden Einträgen zu durchsuchen.

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16. Dezember 2015 Kommentar

OLG Düsseldorf – Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auch auf den Google Cache

Fünf gemalte Kreise in den Farben rot - gelb - blau - grün - rot und eine Lupe; Suchmaschine
Kommentar zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.09.2015, Az.: I-15 U 119/14

Im sogenannten Google Cache findet sich für jede Internetseite, die in den Suchmaschinenindex von Google aufgenommen und deren Archivierung nicht unterbunden wurde, eine ältere Version dieser Website. Über den Google Cache kann damit gegebenenfalls eine ältere Version der Webseite aufgerufen werden, auch wenn tatsächlich bereits eine überarbeitete Fassung der Webseite online ist. Dazu klickt man einfach im Google Suchtreffer den „Pfeil nach unten“ neben dem Suchtreffer an und klickt dort auf „Im Cache“. Hier sieht man dann neben der gespeicherten Webseite das Datum und die Uhrzeit der archivierten Seite. Je nach Aktualisierungsintervall der Webseite wird dann von Google der Cache mit dem neuen Inhalt der Webseite überschrieben. Dieses reicht von wenigen Stunden bis zu mehreren Wochen und Monaten.

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09. November 2015

Unterlassungserklärung verpflichtet auch zur Löschung des Google Cache

Suchmaschinen-Eingabefeld, daneben ein Strichmännchen mit einem Schraubenzieher in der Hand, das an einem Kasten mit Zahnrädern arbeitet, SEO, Suchmaschinenoptimierung
Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.09.2015, Az.: I-15 U 119/14

Wer eine Unterlassungserklärung abgibt hat nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass die streitgegenständlichen Inhalte selbst nicht mehr in den Einträgen von Internetsuchmaschinen wie beispielsweise Google auftauchen, sondern muss den Suchmaschinenbetreiber auch zur Löschung aus dem Cache auffordern. Zwar muss der Unterlassungsschuldner nicht grundsätzlich für das Handeln von Dritten einstehen, verschafft das Handeln des Suchmaschinenbetreibers dem Schuldner jedoch einen wirtschaftlichen Vorteil, so ist der Schuldner im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zum Einwirken auf den Betreiber der Suchmaschine verpflichtet.

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06. August 2015

Inhaltliche Anforderungen an Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung

Der Schriftzug Abmahnung befindet sich unterhalb eines 'Achtung'-Schildes, das man auch im Straßenverkehr vorfindet
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 16.03.2015, Az.: 1 W 7/15

Eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens muss die Verletzungshandlung so konkret bezeichnen, dass der Abgemahnt weiß, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird und die Möglichkeit hat, den Sachverhalt zu prüfen, zu klären und die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies setzt neben der Angabe der Verletzungshandlung auch die genaue Angabe voraus, wo und wann sich die gerügte Verletzung ereignet hat, erfordert jedoch nicht den Namen des getäuschten Verbrauchers.

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