Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 10.03.2009, Az.: 7 U 65/08
Wird in einem Internet-Archiv einer Tageszeitung der Name eines Straftäters verbreitet, so hat dieser einen Anspruch auf Unterlassung aufgrund der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Name wird allein durch die Zugänglichmachung und die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Artikels verbreitet. Kurz vor der Entlassung muss dies nicht mehr geduldet werden, da das öffentliche Interesse auf die Strafverfolgung und Verurteilung gerichtet war und die Öffentlichkeit darüber hinreichend informiert ist. Wenn es um den Schutz der Anonymität geht, ist es gleich, ob die Identität in einer neuen oder älteren Meldung preis gegeben wird.