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08. Mai 2009

Sicherstellung von Emails

Beschluss des BGH vom 31.03.2009, Az.: 1 StR 76/09

Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.

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