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15. Mai 2018 Top-Urteil

Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel zulässig

Dashcam am Rückspiegel
Pressemitteilung Nr. 88/2018 zum Urteil des BGH vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17

Die anlasslose und permanente Aufzeichnung der Umgebung durch sog. „Dashcams“ stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Dennoch können im Falle eines Unfalls solche Aufnahmen in einem Zivilprozess als Beweismittel verwertbar sein. Denn die Frage der Verwertbarkeit im Zivilprozess muss für jeden Einzelfall im Rahmen einer Güterabwägung beantwortet werden.

Durch die freiwillige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr setzt sich jeder der Wahrnehmung durch Dritte aus. Insofern durch Dashcam-Aufnahmen eben genau dieses ohnehin öffentlich einsehbare Verhalten aufgezeichnet wird, überwiegt das Interesse des Geschädigten an der Beweisführung zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Aufgezeichneten.

Die Frage der Verwertbarkeit stellt sich jedoch von vornherein nicht, wenn technisch sichergestellt ist, dass lediglich ein unmittelbares Unfallgeschehen dauerhaft gespeichert wird und automatisiert Aufnahmen des sonstigen Verkehrsgeschehens in kurzen Abständen dauerhaft und unwiderruflich überschrieben werden.

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