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21. Januar 2016

Werbung mit Streichpreisen kann irreführend sein

Preisschild auf dem der preis durchgestrichen ist, und mit rotem Stabilo ein deutlich billigerer Sonderpreis notiert wurde, darauf liegen ein taschenrechner und ein rotes Rabatt-Schildchen
Urteil des LG Karlsruhe vom 23.12.2015, Az.: 15 O 12/15 KfH

Wird der Grundpreis bei grundpreispflichtiger Kosmetika zwar auf der jeweiligen Artikelseite, nicht jedoch auf der Übersichtsseite angegeben, die aufgrund der Beinhaltung aller sonstigen wesentlichen kaufentscheidenden Informationen als Aufforderung zum Kauf anzusehen ist, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.

Zudem stellt es eine Irreführung der Verbraucher dar, mittels eines Streichpreises einen vermeintlichen Produkt-Rabatt zu bewerben, ohne einen klaren und bestimmten Bezug zu diesem gestrichenen Preis herzustellen. Dies insbesondere dann, wenn der Streichpreis einen Phantasiepreis darstellen soll, der so gar nicht tatsächlich verlangt werden würde.

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