Einigungsgebühr bei Verständigung über Unterlassungserklärung
Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG entsteht nur dann, wenn durch einen Vergleich wesentliche Teile eines Streits zwischen den Parteien beigelegt werden. Die Verständigung allein über den Inhalt einer Unterlassungserklärung im Rahmen eines Verfahrens wegen einer Urheberrechtsverletzung ist hingegen so unerheblich, dass eine Einigungsgebühr noch nicht anfällt.