Einwand gegen die Höhe des Streitwerts nicht mehr bei Revision möglich
Nach Abschluss eines erfolgreichen Revisionsverfahrens kann man regelmäßig nicht mehr mit Einwänden gegen die zunächst unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung gehört werden.
Nach Abschluss eines erfolgreichen Revisionsverfahrens kann man regelmäßig nicht mehr mit Einwänden gegen die zunächst unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung gehört werden.
Werden Fotos zum Zwecke privater eBay-Auktionen ohne Zustimmung des Urhebers verwendet, so bemisst sich der Streitwert des Unterlassungsanspruchs anhand des ihm drohenden Lizenzschadens. Dies ist insbesondere angemessen angesichts des wirtschaftlichen Interesses des Urhebers, weitere Verstöße gegen sein geistiges Eigentum abzuwehren, sowie daraus resultierende Vermögenspositionen zu verteidigen. Um dem personenbezogenen Schutz des Urhebers gerecht zu werden, ist in diesem Fall eine bloße Verdoppelung des Lizenzsatzes nicht ausreichend, vielmehr wird der Lizenzschaden mit dem Faktor zehn multipliziert. Nicht ausschlaggebend für die Festlegung des Streitwerts sind hingegen generalpräventive Überlegungen, wie die Abschreckung von Nachahmern.
Die unberechtigte Nutzung eines einfachen Lichtbilds für einen gewerblichen eBay-Account und nicht lediglich im Rahmen eines privaten, einmaligen Verkaufs rechtfertigt die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 6.000 EUR.
Der Streitwert einer Unterlassungsklage bezüglich der Zusendung von unerwünschten Werbe-Emails richtet sich nach dem Interesse des Betroffenen von derartigen Emails nicht zu belästigt werden und kann auch nur € 100,- betragen, zum Beispiel wenn das Zusenden versehentlich geschah.
Verkauft eine Privatperson bei eBay sogenannte LP-Bootlegs, die Mitschnitte von Live Konzerten beinhalten, so ist der Streitwert einer Unterlassungsklage geringer anzusetzen, als bei Fällen, in denen Musik per Filesharing im Internet getauscht wird. Da die angebotenen LP-Bootlegs im Gegensatz zu Audiodateien oder CDs nicht beliebig häufig kopierbar sind, liegt nur eine einmalige Verletzung des Urheberrechts vor. Ein höherer Streitwert lässt sich auch als Generalprävention nicht rechtfertigen, da eine abschreckende Wirkung gegenüber Nachahmern bei der Streitwertbemessung außer Acht bleiben muss.
Bei der Bestimmung des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist neben der Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien insbesondere auch das Unterlassungsinteresse des Klägers und damit seine aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu beachten. Das Interesse eines Gewerbebetriebs an der Löschung einer unerwünschten Veröffentlichung von Kontaktdaten unter "Gewerbeauskunft-Zentrale.de" sowie der Unterlassung der weiteren Datenverwendung wird durch einen Streitwert von 4.000 Euro angemessen berücksichtigt.
Streitwert für das Vorgehen gegen den Ausschluss aus einem Forum im Internet ist in Höhe von 2.000 Euro gerechtfertigt, wenn es sich um ein kostenloses Forum handelt, in dem allgemeine Themen diskutiert werden, die auch bei anderen Forenanbietern zu finden sind.
Das mehrfache unaufgeforderte Zusenden von Werbepost stellt regelmäßig einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ist der Eingriff als gering zu bewerten, beispielsweise, wenn es sich um lediglich vier Werbe-Emails innerhalb eines knappen halben Jahres handelt, so ist ein Streitwert in Höhe von EUR 4.000,- angemessen, da hierdurch das Interesse des Klägers auf Unterlassen der Belästigung angemessen berücksichtigt wird.
Der Streitwert bei einem Unterlassungsanspruch von Wettbewerbsverstößen der „Novel-Food-Verordnung“ ist mit 10.000,- € festzusetzen. Das Landgericht hatte den Streitwert noch mit lediglich 2.000,- € bewertet und auf die Streitwertbeschwerde des Antragstellers einen Vortrag zu den Unternehmensverhältnissen gefordert. Obwohl ein solcher Vortrag seitens des Antragstellers nicht erfolgte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese jedenfalls im „normalen, durchschnittlichen Bereich“ liegen und daher beim Streitwert keine Abweichung nach unten gerechtfertigt ist. Zudem ist Gegenstand des Verfahrens die Verletzung einer Vorschrift, die dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dient.