Streitwert von € 500 bei datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch angemessen
In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bei Verfahren betreffend einer vollständigen Datenauskunft im Sinne des § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist unter dieser Maßgabe ein Streitwert von € 500 angemessen; wirtschaftliche Interessen sind bei einer solche Auskunft nicht ersichtlich.