Sperrung eines Mitgliedskontos für Strohmanntätigkeiten erlaubt
Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 15.01.2010, Az.: 12 W 1/09
Sehen AGB eines Internetportals detailliert vor, dass der Anbieter zur Sperrung von Mitgliedskonten berechtigt ist, so ist dies zur Wahrung der Seriosität und Verlässlichkeit der Handelsplattform zulässig. Bietet ein Nutzer über ein fremdes Mitgliedskonto seine Waren an, obwohl sein eigenes Konto bereits wegen zahlreicher Negativbewertungen gesperrt wurde, so kann wegen dieser Strohmanngeschäfte auch das fremde Mitgliedskonto gesperrt werden. Zur Aufhebung der Sperrung muss der Kontoinhaber hinreichend glaubhaft machen, dass es sich um kein Strohmanngeschäft handelt.
WeiterlesenSehen AGB eines Internetportals detailliert vor, dass der Anbieter zur Sperrung von Mitgliedskonten berechtigt ist, so ist dies zur Wahrung der Seriosität und Verlässlichkeit der Handelsplattform zulässig. Bietet ein Nutzer über ein fremdes Mitgliedskonto seine Waren an, obwohl sein eigenes Konto bereits wegen zahlreicher Negativbewertungen gesperrt wurde, so kann wegen dieser Strohmanngeschäfte auch das fremde Mitgliedskonto gesperrt werden. Zur Aufhebung der Sperrung muss der Kontoinhaber hinreichend glaubhaft machen, dass es sich um kein Strohmanngeschäft handelt.