Inhalte mit dem Schlagwort „Stückzahl“

25. November 2021

Auf Süßigkeitenpackung ist genaue Stückzahlangabe nötig

Bunte Bonbons
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.11.2021, Az.: 6 A 10695/21

Werden Süßigkeiten so verkauft, dass in einer Verpackung mehrere, nochmals einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, muss der Hersteller auf der Verpackung angeben, wie viele einzeln verpackte Süßigkeiten in der Packung enthalten sind. Für Verbraucher:innen sei dies ein wichtiger Informationswert, so das OVG Rheinland-Pfalz, da sie so besser abschätzen können, wie viele Packungen zu bestimmten Anlässen gekauft werden müssen. Auch helfe die Angabe den Verbraucher:innen bei einer umweltbewussten Kaufentscheidung.

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30. Oktober 2018

Süßwarenhersteller muss Stückzahl von Raffaellos auf Verpackung angeben

zwei weiße Pralinen
Pressemitteilung Nr. 48/2018 des OLG Frankfurt a. M. vom 25.10.2018, Az.: 6 U 175/17

Hersteller von Süßwaren, welche ihre Pralinen einzeln und jeweils von einer verschweißten Folie verpackt in einer Umverpackung vertreiben (hier: „Raffaello“), müssen bereits auf der Umverpackung angeben, wie viele Teile enthalten sind. Diese Art der Umhüllung ist als „Einzelpackung“ im Sinne von Art. 23 i. V. m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzuordnen, weshalb die Angabe der enthaltenen Stückzahl auf der Verpackung nach Unionsrecht verpflichtend ist. Die Angabe der reinen Nettofüllmenge ist dagegen gerade nicht ausreichend, da die Angabe der Anzahl an Einzelpackungen in einer Packung eine wesentliche Information darstellt, die die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflusst.

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21. Oktober 2010

Croissants müssen gewogen werden

Urteil des OVG Koblenz vom 25.08.2010, Az.: 6 A 10624/10.OVG Ein Anbieter von feinen Backwaren, die in Fertigverpackungen zu mehreren Stück abgegeben werden, muss das Gewicht und nicht nur die Stückzahl auf der Packung angeben. Weder werden die angebotenen Gebäckstücke nach der Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt, noch dient die Pflicht zur Angabe des Gewichtes lediglich zur Verhinderung von Verbrauchertäuschung, so dass die Stückzahlangabe zu diesem Zweck genügen würde. Auch verletzt die Pflicht zur Gewichtsangabe den Betroffenen weder in seiner Berufsausübungsfreiheit noch in seinem Gleichheitsrecht. 
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