„Das Recht auf Vergessenwerden“ – Google muss Links zu personenbezogenen Daten löschen
Der Suchmaschinenbetreiber Google muss unter bestimmten Voraussetzungen Verlinkungen zu Webseiten Dritter löschen, auf denen sich personenbezogenen Daten befinden. Das Recht auf Löschung setzt keine Schädigung der Person durch die Ergebnisliste der Onlinesuche voraus, vielmehr ergibt dieses sich aus dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese überwiegen sowohl gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse Googles, als auch gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information über die gesuchte Person. Nur unter besonderen Umständen kann ein Recht auf Löschung nicht bestehen, etwa wenn die Person eine des öffentlichen Lebens ist und ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit an den betreffenden Informationen besteht.