Keine Jackpot-Werbung bei Glücksspielen
Urteil des OLG Koblenz vom 06.05.2009, Az.: 9 U 117/09
Nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag ist es den staatlichen Lotterie-Gesellschaften untersagt, mit dem als "Jackpot" bezeichneten potentiellem Höchstgewinn zu werben, ohne gleichzeitig auf die statistischen Wahrscheinlichkeiten des Gewinns bzw. des Verlusts bei Glücksspielen hinzuweisen. Diese Informationspflichten sollen den Kunden über das Risiko aufklären und die Suchtgefahr reduzieren. Ein Werben ohne die Angaben verstößt gegen Marktverhaltensregeln und ist unlauter und damit auch wettbewerbswidrig.