Anmeldung der im Ausland bekannten Marken „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ als Marke für Schokoladenwaren in Deutschland nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich
Die Anmeldung der im Ausland bekannten Marken für Schokoriegel „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ als Marke für Schokoladenwaren ist nicht per se rechtsmissbräuchlich. Die Süßwarenherstellerin FERRERO hatte Rechte an diesen beiden Zeichen gegen die Inhaberin der deutschen Markenrechte an den Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ geltend gemacht. Der Vertrieb eines Schokoriegels in einer der in den USA bekannten Süßware „Butterfinger“ nahezu identischen Aufmachung durch die Beklagte stellt zwar eine unlautere Nachahmung dar und ist damit unzulässig. Es bestehen jedoch keine Löschungsansprüche der Klägerin hinsichtlich der Marken „Butterfinger“ oder „Baby Ruth“, da die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung in Behinderungsabsicht nicht vorliegen.