Suizid betrifft Kernbereich der Privatsphäre
Eine Berichterstattung über den Suizid eines nahen Angehörigen einer ehemaligen Landesministerin betrifft den Kernbereich der Privatsphäre, die auch nach einer Abwägung der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt ist.