Surf.GREEN fehlt es nicht an Unterscheidungskraft
Beschluss des BPatG vom 06.02.2012, Az.: 26 W (pat) 522/11 Dem Zeichen „Surf.GREEN“ fehlt für die beanspruchte Dienstleistung – Werbung – nicht jegliche Unterscheidungskraft, da es an einem engen sachlichen beschreibenden Bezug von „Werbung“ zu umweltfreundlichem oder „grünem“ Surfen fehlt.
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