Gekürzter Schadensersatz bei Kündigung eines Flatrate-Handyvertrages durch Anbieter
Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 05.09.2012, Az.: 24 C 107/12 Kündigt ein Mobilfunkanbieter dem Kunden wegen Zahlungsrückstands, so steht ihm Schadensersatz für die ursprüngliche Laufzeit zu. Hatte der Kunde jedoch einen Flatrate-Tarif, so sind die ersparten Aufwendungen, welche mindestens 50% betragen, vom Schadensersatz abzuziehen.
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