„HELD DER ARBEIT“ verletzt kein Markenrecht
Beschluss des KG Berlin vom 07.06.2011, Az.: 5 W 127/11
Ein T-Shirt Aufdruck „HELD DER ARBEIT“ stellt keine markenmäßige Benutzung dar, sondern wird beschreibend verwendet. Entweder geht der der Verbraucher von einer humorvollen Aussage über den Träger des T-Shirts aus oder er erkennt einen Ehrentitel der DDR. Beide fassen den Aufdruck nicht als Herkunftshinweis auf.
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