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07. Januar 2015

Die Schokolade „Baronette“ darf in Deutschland nicht vertrieben werden

Zwei Schokoladenstückchen, die schräg aufeienander liegen.
Urteil des OLG Köln vom 15.08.2014, Az.: 6 U 9/14

Wird die besondere Form und Anordnung einer Schokoladen-Tafel dreidimensional markenrechtlich geschützt, so kann in ihrer Nachahmung eine Markenrechtsverletzung gesehen werden. Die Schokoladen-Tafel „Baronette“ besteht ebenso wie die Schokoladen-Tafel „Schogetten“ aus 18 Einzelstücken, die in einer 3x6-Tafel angeordnet sind und in der Form der Einzelstücke nahezu identisch sind. Nicht nur diese Tatsache, sondern auch, dass der Verkehr durch die besondere Gestaltung die Schokoladen mit „Schogetten“ in Verbindung bringt, sprechen für eine Verwechslungsgefahr der beiden Produkte. Das Produkt „Baronette“ darf als unzulässige Nachahmung in Deutschland nicht mehr vertrieben werden.

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