Die Masche mit den Billig-Nummern der Deutschen Telekom
Urteil des AG Kempten vom 25.05.2011, Az.: 1 C 542/11 Ein Internet-by-call Anbieter kann sich nicht auf höhere Gebühren berufen, sofern der Vertrag durch eine "Locknummer" zustande gekommen ist, deren Preise nur für kurze Zeit gelten sollen. Es kommt dabei gar kein gültiger Tarifvertrag zu Stande, da es an der Dauerhaftigkeit eines solchen fehlt. Der Anbieter muss auf die sich ändernden Gebühren explizit hinweisen und jeweils einen neuen Einzelvertrag abschließen. Die versteckte Gebührenänderung hingegen stellt einen Betrug dar, weswegen der Vertrag nichtig ist.
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