Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, aber gesetzeskonformes tatsächliches Verhalten
Urteil des OLG Hamm vom 17.07.2008, Az.: 4 U 97/08
Ist eine Widerrufsbelehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, so besteht ein Anspruch darauf, diese einheitlich verbieten zu lassen, ohne dass der Gläubiger sich mit einer Zerlegung in die einzelnen Bestandteile zufrieden geben muss. Soweit die Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Kosten der Rücksendung an ein tatsächliches Verhalten anknüpft, könnte einer Vertragsstrafe entgangen werden, wenn trotz fehlerhafter Belehrung über die Kostentragung die Kosten dem Verbraucher tatsächlich nicht aufgebürdet werden. Eine solche Erklärung bietet somit keinen hinreichenden Schutz vor der fehlerhaften Belehrung und beseitigt die Wiederholungsgefahr daher nicht.
WeiterlesenIst eine Widerrufsbelehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, so besteht ein Anspruch darauf, diese einheitlich verbieten zu lassen, ohne dass der Gläubiger sich mit einer Zerlegung in die einzelnen Bestandteile zufrieden geben muss. Soweit die Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Kosten der Rücksendung an ein tatsächliches Verhalten anknüpft, könnte einer Vertragsstrafe entgangen werden, wenn trotz fehlerhafter Belehrung über die Kostentragung die Kosten dem Verbraucher tatsächlich nicht aufgebürdet werden. Eine solche Erklärung bietet somit keinen hinreichenden Schutz vor der fehlerhaften Belehrung und beseitigt die Wiederholungsgefahr daher nicht.