Technische Reproduktion einer Grafik genießt keinen Lichtbildschutz
Die bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik genießt mangels persönlicher geistiger Leistung keine Lichtbildschutz. Eine fotografische Reproduktion kann dagegen Lichtbildschutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Eine ungerechtfertigte Schutzrechtsverwarnung wegen unerlaubter Nutzung einer technischen Reproduktion begründet einen Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten des zu Unrecht Abgemahnten.