Forderung von Mobilfunkanbieter nicht ohne fristgerecht vorgelegten Prüfbericht
Urteil des AG Neustadt a. Rbge. vom 16.01.2013, Az.: 5 C 675/12 Ein Mobilfunkanbieter kann vom Kunden beanstandete Forderungen nur dann erfolgreich durchsetzen, wenn er binnen der gesetzlichen Frist von 2 Monaten einen technischen Prüfbericht vorlegt. Bleibt dies aus, wird vermutet, dass die Ermittlung des Verbindungsaufkommens fehlerhaft war. Sofern es dem Anbieter sodann nicht gelingt, diese Vermutung zu widerlegen, besteht kein Zahlungsanspruch.
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