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30. September 2009

Keine Berichte über den Übermut eines Promi-Teenies

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 01.09.2009, Az. 7 U 32/09

Im vorliegenden Fall führt die Abwägung zwischen Berichterstattungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu einem Vorrang des Anonymitätsschutzes der Person. Berichtet worden ist über einen Heranwachsenden, der durch Gesang und Schauspielerei gewisse Prominenz erlangt hat. Er wird durch die Berichterstattung in den Verdacht der Begehung einer Straftat gebracht, obwohl er sich nur übermütig verhalten hat. Trotz des Images, sich nicht um Konventionen zu scheren, schädigen solche Berichte den Ruf und müssen auch in Anbetracht der Gesamtumstände nicht hingenommen werden.
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