Intransparenz einer Kündigungsregelung in den AGB eines Softwarebetreuungsvertrags
Die Verwendung einer zweijährigen Mindestvertragslaufzeit im Rahmen einer AGB-Klausel widerspricht der berechtigten Erwartung des Vertragspartners und ist unwirksam, wenn der Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren vorsieht und eine Kündigung des Vertrags lediglich „im Anschluss mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres“ gekündigt werden kann. Liegt jedoch eine teilbare Klausel vor, so kann der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden. Grundsätzlich stellt jedoch auch eine längere als zwei Jahre andauernde Mindestvertragslaufzeit keine unangemessene Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit im Rahmen eines Softwarebetreuungsvertrags dar, wenn die schutzwürdigen Interessen der Parteien einer solchen Regelung nicht entgegenstehen.