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16. Februar 2016

„Teilen“-Funktion dient lediglich Verbreitung eines Postings

Hand hält Zettel mit Aufschrift "Just Share!"
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 26.11.2015, Az.: 16 U 64/15

Die bei Facebook verfügbare, sogenannte „Teilen“-Funktion bietet den Nutzern der Social-Media-Plattform die Möglichkeit, auf private Beiträge anderer Nutzer aufmerksam zu machen. Dabei macht sich der jeweilige Nutzer einen Post durch Teilen nur dann zu eigen, wenn er sich mit der geteilten Aussage identifiziert und sie so in seinen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ist dies nicht der Fall, so erschöpft sich der Zweck des Teilens lediglich in der Verbreitung des Postings.

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