Für Wetten darf nicht mit gemeinnütziger Verwendung der Einnahmen geworben werden
Urteil des BVerwG vom 24.11.2010, Az.: 8 C 15.09 Der mit dem staatlichen Wettmonopol verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist nicht gerechtfertigt, wenn für die von staatlicher Seite angebotenen Wetten in unzulässiger Weise geworbenen werden darf. Unzulässig ist die Werbung dann, wenn sie über die bloße Information über das Vorhandensein des Wettangebotes hinaus einen Anreiz zur Teilnahme an den Wetten schafft und diese in einem positiven Licht erscheinen lässt, da dies im Widerspruch zu dem Ziel der Begrenzung der Spielsucht steht.
Im Rahmen der europarechtlichen Kohärenzprüfung ist auf das staatliche Verhalten im gesamten Glücksspielbereich abzustellen. Es ist nicht ausreichend, lediglich einzelne Bereiche zu betrachten.
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