Zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln in den AGB eines Telefonanbieters
Eine AGB-Klausel, die einen Telefonanbieter dazu berechtigt, eine vom Kunden als Tarifoption gebuchte Flatrate für Telefonate ins Ausland kurzfristig zu kündigen, ist unzulässig. Weiter ist auch eine Vertragsklausel, nach der bestätigt wird, dass die AGB und die Preisliste über die Tarife dem Auftrag bei Vertragsschluss beigefügt waren, unzulässig, weil dies ein Empfangsbekenntnis darstellt, durch welches die Beweislast in unzulässiger Weise zum Nachteil des Kunden umgekehrt wird.