Inhalte mit dem Schlagwort „Telefonanschluss“

19. Juli 2019 Top-Urteil

Keine generelle Pflicht zu Angabe einer Telefonnummer im Online-Handel

Mann im Anzug hält Schild mit "Kontakt"
Urteil des EuGH vom 10.07.2019, Az.: C-649/17

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist zum einen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nrn. 7 und 8 dieser Richtlinie stets seine Telefonnummer anzugeben. Zum anderen impliziert diese Bestimmung keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E‑Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E‑Mail‑Adresse, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung zwar den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen, doch steht diese Bestimmung dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel als die in ihr genannten zur Verfügung stellt, um diese Kriterien zu erfüllen.

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02. Juni 2017

Keine Haftung des Anschlussinhabers bei unautorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein „Pay by Call-Verfahren“

100-Euro-Scheine fliegen aus Smartphone
Urteil des BGH vom 06.04.2017, Az.: III ZR 368/16

1. Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden bedarf keiner Unterschrift.

2. § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG findet auf Zahlungsdienste keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstnummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Eine solche Nutzung des Telefonanschlusses durch einen Dritten wird dem Anschlussinhaber deshalb nicht über § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zugerechnet.

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18. November 2015

Telefonanschlussinhaber haftet nicht für Nutzung von Mehrwertdiensten durch seine minderjährigen Kinder

kleines Kind schreit durch ein altes, oranges Drehscheibentelefon, vor dem schwarzen Hintergrund ist ausserdem eine orange Sprechblase zu sehen
Urteil des AG Bocholt vom 13.11.2014, Az.: 4 C 26/14

Ein Telefonanschlussinhaber haftet nicht pauschal für die Nutzung eines Mehrwertdienstes und die daraus entstehenden Kosten durch seine minderjährigen Kinder, wenn er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Dabei ist den Erziehungsberechtigten eine Sperrung sämtlicher Mehrwertdienste, sowie die ständige Überwachung der Kinder nicht zumutbar. Insbesondere ist es für die Aufklärung des Sachverhalts auch erforderlich, dass der Anbieter darlegt, welche Leistungen (hier: im Bereich der Erotik) durch ihn erbracht worden sind.

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03. September 2014

Kein Anspruch des Betriebsrats auf separaten Telefon- und Internetanschluss

Beschluss des LAG Niedersachsen vom 30.07.2014, Az.: 16 TaBV 92/13

Einem vom Betriebsrat verlangten uneingeschränkten und separaten Internetzugang, sowie einem separaten Telefonanschluss, stehen die Interessen des Arbeitgebers entgegen, Sicherheitslücken zu vermeiden und den Zugriff auf Seiten mit strafbarem oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden. Die Freistellung benötigter Seiten und ein unkontrollierter Emailverkehr oder Telefonanschluss können vielmehr durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber erreicht werden. 

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31. Juli 2014

Wartefrist eines Telekommunikationsanbieters von „8-16 Uhr“ begründet keinen Annahmeverzug

Urteil des AG Bremen vom 13.03.2014, Az.: 9 C 481/12

Termine eines Telekommunikationsanbieters, einen Festnetz-und Internetanschluss "werktags von 8-16 Uhr" einzurichten, sind nicht geeignet, einen Gläubigerverzug oder eine Schadensersatzpflicht des Kunden zu begründen. Vertragliche Nebenpflicht des Kunden ist zwar, nach Vertragsschluss zügig die Annahme der Leistung in Form des Anschlusses zu ermöglichen, allerdings gilt dies nur solange die Annahme der Leistung nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Eine achtstündige Wartefrist, die den Kunden zwingt, einen vollen Arbeits- oder Urlaubstag zu verwenden, ist nicht zumutbar.

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02. Juni 2014

Ausnahmsweise einstweiliges Verfügungsverfahren bei Anschlusssperrung

Urteil des AG München vom 15.05.2014, Az.: 158 C 11272/14

Ein Telefonanschlussinhaber hat einen Anspruch auf Freischaltung seines Telefonanschlusses im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, wenn es trotz ordnungsgemäß bestrittener Forderung des Telefonanbieters zu einer Sperrung des Anschlusses wegen dieser Forderung kommt. Allerdings kommt eine solche Leistungsverfügung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Anschlussinhaber beispielsweise wegen der beruflichen Situation auf sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und ein Ausweichen auf einen mobilen Internetzugang wegen schlechter Netzabdeckung im Mobilfunkbereich nicht zumutbar möglich ist.

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14. Februar 2013

Pflichten des Telekommunikationsanbieters beim Umzug des Verbrauchers

Urteil des AG Kehl vom 04.02.2013, Az.: 5 C 441/12

Ein Telekommunikationsanbieter ist gegenüber einem Verbraucher verpflichtet, auch dann den mit ihm geschlossenen Dienstleistungsvertrag ohne Änderungen weiterzuführen, wenn der Verbraucher seinen Wohnort wechselt, die technischen Voraussetzungen zur Erbringung der Telekommunikationsdienstleistung jedoch wie bisher auch am neuen Wohnort gegeben sind. Für Kosten, die dem Anbieter durch den Umzug des Vertragspartners entstanden sind, kann er ein angemessenes Entgelt vom Verbraucher verlangen.
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03. August 2012

„Call-by-Call“-Option auch bei Werbung für Festnetz-Flatrate zwingend anzugeben

Urteil des BGH vom 09.02.2012, Az.: I ZR 178/10

Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.
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02. August 2010

Schadensersatzanspruch wegen unterbrochenem Telefonanschluss

Beschluss des OG Köln vom 04.06.2010, Az.: 1 W 8/10 Ist aufgrund eines Fehlers des Telekommunikationsanbieter der Telefonanschluss unterbrochen worden und auch sonst kein Telefonanschluss verfügbar, so steht einem Rechtsanwalt ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Da die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt in der Regel telefonisch erfolgt, ist davon auszugehen, dass dem Rechtsanwalt hierdurch ein Schaden entstanden ist. Wird die telefonische Erreichbarkeit dann infolge eine Notschaltung wiederhergestellt, ist ab diesem Zeitpunkt jedoch die Wahrscheinlichkeit eines Vermögenschadens zu verneinen.
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07. August 2009

Voreinstellung II

Urteil des BGH vom 05.02.2009, Az.: I ZR 119/06 Wer den Auftrag eines Kunden, eine Telekommunikationsdienstleistung (hier: Voreinstellung des Telefonanschlusses) in der Weise zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auftragswidrig bewusst so ausführt, dass nicht die Dienstleistungen des anderen Anbieters, sondern (nur) die eigenen in Anspruch genommen werden, behindert den Mitbewerber unlauter.
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