Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonats vor Gericht unbeachtlich
Das heimliche Mithören eines Telefonats verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Eine darauf basierende Zeugenaussage ist vor Gericht daher nicht verwertbar. Das Mithören eines Telefonats kann gerechtfertigt sein, wenn höherrangige Interessen gewahrt werden sollen. Nicht ausreichend ist jedoch der alleinige Zweck, ein Beweismittel zu bekommen.