Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer in Impressum unzulässig
Online-Händler sind im Rahmen des §5 I Nr.2 TMG dazu verpflichtet im Impressum neben der Angabe der Emailadresse dem Nutzer weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer genügt diesen Anforderungen jedoch nicht, denn die damit verbundenen Kosten können viele Kunden von einer Kontaktaufnahme abhalten. Außerdem widerspricht es den Zielen der RL 2001/31/EG, wenn durch die Angabe einer gebührenpflichtigen Telefonnummer zusätzlich Gewinn erzielt wird, ohne dem Verbraucher eine angemessene Gegenleistung anzubieten.