Inhalte mit dem Schlagwort „Telekom“

17. Dezember 2012

Wettbewerbsrechtliche Behinderung der Telekom

Urteil des LG Freiburg vom 02.05.2011, Az.: 12 O 118/10

Es stellt eine unzulässige, wettbewerbsrechtliche Behinderung dar, wenn ein Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der Widerrufsfrist den Telefonanschluss des neuen Kunden bei seinem bisherigen Anbieter kündigt und die Rufnummer ins eigene Netz portieren lässt.
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18. August 2011 Top-Urteil

1800 vermeintliche Anrufe während dem Lenken eines Linienbusses – Einzelverbindungsnachweis gerade kein Beweis

Busfahrer im blauen Hemd sitzt hinter dem Steuer und hat das Lenkrad in der Hand.
Urteil des AG Dachau vom 16.08.2011, Az.: 2 C 1423/10

Über 1800 Mal soll ein von uns vertretener Mandant eine 0137-Mehrwertdienste-Nummer angewählt haben. Die Telekom stellte diesem daraufhin einen vierstelligen Betrag in Rechnung. Die Telekom stützte sich dabei auf ein Prüfprotokoll und auch auf einen verkürzten Einzelverbindungsnachweis aus dem hervorging, dass unser Mandant teilweise im Sekundentakt eine 0137-Rufnummer angerufen haben soll. Das kuriose dabei: Unser Mandant ist Linienbusfahrer und soll die Anrufe während der Fahrt getätigt haben, teilweise über 80 Anrufe während einer Zeitspanne von ca. 10 Minuten.

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08. Oktober 2010

Werbung mit Kopplungsangebot muss explizit gekennzeichnet sein

Urteil des OLG Köln vom 04.06.2010, Az.: 6 U 11/10 Wird ein Produkt beworben, das nur gekoppelt mit einem Zweiten erhältlich ist, muss dies in der Werbung deutlich gemacht werden. Fehlt der Hinweis auf das weitere Produkt und die damit verbundenen Kosten oder ist dieser nur schlecht lesbar in einer Fußnote dargelegt, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn der Kunde erwarte – ohne einen zusätzlichen deutlichen Hinweis - nicht, dass er zum beworbenen Produkt noch einen Weiteren erwerben muss. Er wird vielmehr in die Irre geführt und auch der Preis für das zusätzlich zu erwerbende Produkt hierbei nicht ausreichend kenntlich gemacht.
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07. August 2009

Voreinstellung II

Urteil des BGH vom 05.02.2009, Az.: I ZR 119/06 Wer den Auftrag eines Kunden, eine Telekommunikationsdienstleistung (hier: Voreinstellung des Telefonanschlusses) in der Weise zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auftragswidrig bewusst so ausführt, dass nicht die Dienstleistungen des anderen Anbieters, sondern (nur) die eigenen in Anspruch genommen werden, behindert den Mitbewerber unlauter.
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