Inhalte mit dem Schlagwort „Telekommunikationsdienstleistung“

14. Mai 2018

Umzugskündigung als Sonderkündigungsrecht erst ab Umzugsdatum möglich

Schritzug Kündigung auf Schreibmaschine getippt
Urteil des OLG München vom 18.01.2018, Az.: 29 U 757/17

Die Formulierung, es bestehe ein Sonderkündigungsrecht für Telekommunikationsverträge für den Fall eines Umzugs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ab Umzugstermin stellt keine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar. Eine solche Angabe enthält keine unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über die Rechte des Verbrauchers, sondern gibt die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nach § 46 Abs. 8 TKG zutreffend wieder. Demnach steht dem Verbraucher ein Kündigungsrecht bei einem Umzug zu, falls der Telekommunikationsdienst am neuen Wohnort nicht verfügbar ist. Diesbezüglich beginnt die dreimonatige Kündigungsfrist erst ab dem tatsächlichen Umzug. Der Verbraucher wird durch den Hinweis auf dieses Kündigungsrecht nicht davon abgehalten, eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksam werdende Umzugskündigungserklärung abzugeben – denn eine solche ist gesetzlich gar nicht vorgesehen.

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10. April 2018

Kündigungsfrist für DSL-Vertrag bei Umzug ist verbraucherschutzkonform

Post-It mit "Kündigung" geklebt auf Terminplaner
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.12.2017, Az.: I-20 U 77/17

Ein Telekommunikationsdienstleister, der seinen Kunden im Falle eines Umzugs eine dreimonatige Kündigungsfrist ab Umzugsdatum für Verträge zur Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste zugesteht, verstößt dadurch nicht gegen Verbraucherschutzrecht. Die Kündigungsfrist für Kabel-, DSL- und LTE-Verträge sollte nach Ansicht des Klägers schon vor dem tatsächlichen Umzug beginnen, weil nach dem Umzug keine Leistung durch den Anbieter erbracht werde. Die Klage blieb erfolglos, da Verbraucher nach Ansicht des Gerichts durch den Hinweis der Beklagten auf die Kündigungsfrist nicht davon abgehalten werden, eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksam werdende Kündigungserklärung abzugeben. Die beanstandete Äußerung sei deshalb weder gemäß § 3 Abs. 1 UWG unlauter noch stelle sie eine verbraucherschutzwidrige Praktik nach § 2 UKlaG dar.

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02. März 2018

EuGH zur Klärung der Pflichten von Webmail-Anbietern angerufen

E-Mail-Symbol erscheint auf dem Bildschirm eines Laptops
Pressemitteilung des OVG Münster zum Beschluss vom 26.02.2018, Az.: 13 A 17/16

Das OVG Münster hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, um festzustellen, ob sogenannte Webmail-Dienste zu den Telekommunikationsdiensten im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetztes zählen und damit entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen. Im Vorfeld dieses Rechtsstreits hatte die Bundesnetzagentur das US-amerikanische Unternehmen Google verpflichtet, ihren Webmail-Dienst Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Eine Qualifizierung als Telekommunikationsdienst hätte für Google zur Folge, dass in Bezug auf Gmail beispielsweise bestimmte Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit erfüllt werden müssten. Dagegen ging Google mit der Begründung gerichtlich vor, dass Webmail-Dienste vielfach kostenlos erbracht und sich das Internet als bestehendes Telekommunikationsnetz zu Eigen machen würden, ohne es selbst zu betreiben und deshalb nicht unter die Definition für Telekommunikationsdienste fallen.

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01. August 2014

Zur Beweislast eines Dienstanbieters für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen

Urteil des LG Bonn vom 12.03.2014, Az.: 5 S 180/13

Einem Anbieter von Telekommunikationsleistungen obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens. Die mehrfache Beanstandung des Inhalts der Rechnungen durch den Kunden gibt dem Anbieter Anlass zu einer technischen Vollprüfung iSd § 45 Abs. 1 S. 2 TKG. Verbindungsentgelte sind - wenn überhaupt- erst nach Vorlage der Prüfergebnisse fällig.

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07. August 2009

Voreinstellung II

Urteil des BGH vom 05.02.2009, Az.: I ZR 119/06 Wer den Auftrag eines Kunden, eine Telekommunikationsdienstleistung (hier: Voreinstellung des Telefonanschlusses) in der Weise zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auftragswidrig bewusst so ausführt, dass nicht die Dienstleistungen des anderen Anbieters, sondern (nur) die eigenen in Anspruch genommen werden, behindert den Mitbewerber unlauter.
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