Urteil des LG Saarbrücken vom 09.03.2012, Az.: 10 S 12/12 Mobilfunkanbietern steht über die Gebühren eines vertraglich vereinbarten Flat-Tarifs hinaus kein Anspruch auf Erhebung von Roaminggebühren zu, sofern dieser EU-Roamingnutzern nicht bei deren erstmaligen Einwahl im jeweiligen EU-Land alle Informationen über die zu erwartenden Tarife für Daten-Roamingdienste hat zukommen lassen. Die Information kann per SMS, E-Mail oder Pop-Up-Fenster erteilt werden. Ferner verletzt der Anbieter seine Nebenpflicht aus dem Vertrag, wenn er keinen „Cut-Off-Mechanismus“ zur Kostenbegrenzung einrichtet.
Urteil des LG München I vom 12.01.2012, Az.: 17 HK O 1398/11
Auch wenn sich der Betreiber von sogenannten Hotspots vertraglich in einem Hotspot-Betreibervertrag zu einem „Vorratsdatenspeicherungsservice“ verpflichtet, besteht keine (gesetzliche) Pflicht Nutzerdaten zu speichern.
Urteil des AG Wiesbaden vom 03.07.2012, Az.: 91 C 1526/12
Ein Mobilfunkanbieter darf nicht einfach davon ausgehen, dass nur technisch versierte Handy-Nutzer zu seinen Kunden gehören, denen die Problematik um sog. Roaming-Gebühren bekannt ist. Deshalb gehört es zur vertraglichen Nebenpflicht, die Kunden vor einer unbewussten Selbstschädigung zu schützen. Im Rahmen derer ist der Mobilfunkanbieter verpflichtet, bei einem Vertrag mit Internet-Flatrate den Kunden auch über etwaige Zusatzgebühren zu informieren, die bei einer Internetnutzung per Handy im Ausland anfallen können.
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 03.07.2012, Az.: 2 U 12/11 Das OLG Schleswig-Holstein bestätigte jüngst eine Entscheidung des LG Kiel, über die wir berichteten: Die in den AGB eines Mobilfunkanbieters geforderten Gebühren für „Nichtnutzung“, wenn man binnen dreier Monate weder telefoniert, noch Nachrichten verschickt, sowie die „Pfandgebühr“, die fällig wird, wenn man die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende zurückschickt, sind unzulässig.
Beschluss des LG Berlin vom 01.03.2012, Az.: 57 S 350/11 1. Die Abtretung von Forderungen aus Telekommunikationsdienstleistungen ist unwirksam, da sie in die Grundrechte des Kunden eingreift.
Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 06.10.2011, Az.: 18 C 128/11 Die Abtretung von Forderungen aus Telekommunikationsdienstleistungen ist nichtig. Der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Hierzu zählen nicht nur der Inhalt der Kommunikation, sondern auch dessen nähere Umstände. Die Weiterleitung der Daten an den neuen Gläubiger der Forderung würde daher zu einen Grundrechtseingriff beim Kunden führen.
Beschluss des BVerfG vom 04.05.2012, Az.: 1 BvR 367/12
1. Das Gebot effektiven Grundrechtsschutzes kann es rechtfertigen, eine einstweilige Anordnung gegen ein vom Bundespräsidenten ausgefertigtes Gesetz schon vor dessen Verkündung zu erlassen.
2. Jedenfalls vor dem Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG dürfen von einem Unternehmen im Regelfall keine schwer rückgängig zu machenden Umstrukturierungen oder umfangreichen Investitionen im Hinblick auf beabsichtigte neue gesetzliche Anforderungen an die Berufsausübung erwartet werden; ob eine gesetzliche Übergangsfrist erforderlich ist, muss deshalb grundsätzlich ohne Rücksicht auf einen solchen Vorlauf entschieden werden.
Urteil des BGH vom 15.03.2012, Az.: III ZR 190/11 Zu den Hinweispflichten eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten, der nach Vertragsbeginn zusätzliche Leistungen anbietet und für deren Entgeltberechnung andere Parameter verwendet als für die bisher angebotenen Dienste (hier: mobiler Internetzugang mit volumen- und nicht zeitabhängigem Tarif).
Pressemitteilung des BVerfG vom 04.05.2012, Az.: 1 BvR 367/12
Gemäß des am 03. Mai 2012 ausgefertigten § 66b Telekommunikationsgesetz (TKG), muss vor Beginn eines sogenannten Premium-Dienst-Telefongespräches (z.B. Call-by-Call) durch den Telekommunikationsanbieter eine Preisansage erfolgen. Erfolgt während des Telefonats eine Tarif-Änderung, muss auch hierüber der Kunde informiert werden. Unterlässt der Anbieter eine solche Preisangabe, besteht für den Kunden keine Zahlpflicht und der Anbieter kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Da diese Verpflichtung zur Preisansage jedoch ohne Übergangsfrist in Kraft treten soll, rügte ein Telekommunikationsanbieter erfolgreich die Verletzung seiner Grundrechte vor dem Bundesverfassungsgericht. Aus diesem Grunde darf die Neufassung des Gesetzes nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft treten.
Urteil des BGH vom 16.03.2012, Az.: V ZR 98/11 Betreiber einer Telekommunikationslinie ist, wer über deren Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation tatsächlich und rechtlich bestimmen kann; die umfassende Verfügungsbefugnis über alle körperlichen Bestandteile der Telekommunikationslinie ist nicht erforderlich.
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